Büro- und Betriebsausstattung

1. 2. 3. GEFAHRSTOFF-ABC Information zur Lagerung von Gefahrstoffen Anforderungen an Auffangwannen: • Auffangwanen müssen flüssigkeitsdicht sein • Auffangwannen müssen gegen die in den Behältern gelagerten Stoffe beständig sein, diese Beständigkeit ist nachzuweisen • Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 müssen Wanddicken von mindestens 3 mm, aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-2 von mindestens 2 mm aufweisen • Wände und Boden der Auffangwannen müssen die auf sie wirkenden Kräfte mit ausreichender Sicherheit aufnehmen • Die Standsicherheit ist durch eine statische Berechnung für alle auftretenden Beanspruchungen nachzuweisen • Die Auffangwannen müssen so konstruiert werden, dass der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (Ausnahmen hiervon sind die Flachwannen als Flächeschutzsystem, wenn sie ausreichend gegen Korrosion geschützt sind) • Auffangwannen müssen ein Freibord von mindesten 2 cm aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist • Auffangwannen müssen eine Höhe von mindestens 5 cm aufweisen • Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben • Schraubverbindungen unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne sind unzulässig • Auffangwannen müssen gem. Stahlwannenrichtlinie Punkt 2.2.2 gekennzeichnet werden • In jedem Herstellerwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen • Die Prüfung der Dichtigkeit der Auffangwannen erfolgt duch ein Farbeindring-Verfahren oder einem gleichwertige Methode • Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, waagerechten, ebenen und ausreichend befestigten Flächen (z. B. Asphalt, Beton) aufgestellt werden • Auffangwannen müssen ausreichend gegen mögliche Beschädigungen von außen geschützt werden • Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben enthalten muss: • Lagermedien • Maximales Lagervolumen • Maximales Behältervolumen Kennzeichnung Ätzende Stoffe Ätzend sind Stoffe, wenn sie lebendes Gewebe, auch bei nur kurzzeitiger Einwirkung, bei Berührung zerstören können. Gesundheitsschädliche und reizende Stoffe Gesundheitsschädlich sind Stoffe, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder durch die Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder zu akuten oder chronischen Gesundheitsschädigungen führen können. Umweltgefährliche Stoffe / Wassergefährdende Stoffe Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. Sehr giftige und giftige Stoffe Sehr giftig und giftig sind Stoffe, wenn sie schon in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder durch die Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder zu akuten oder chronischen Gesundheitsschädigungen führen können. Mit diesem Zeichen werden auch krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe gekennzeichnet. Gase Unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte, gelöste Gase. Brennbare Stoffe Leichtentzündlich, hochentzündlich, selbstreaktiv, selbsterhitzend, gibt brennbare Gase ab, organische Peroxide. Einstufung wassergefährdender und brennbarer Flüssigkeiten Einstufung Gefahrensymbol H-Satz Gefahrenkategorie akut wassergefährdend H 400 GHS-Kategorie 1 chronisch wassergefährdend H 410 GHS-Kategorie 1 chronisch wassergefährdend H 411 GHS-Kategorie 2 chronisch wassergefährdend H 412 GHS-Kategorie 3 chronisch wassergefährdend H 413 GHS-Kategorie 4 Auffangvolumen Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters, bzw. mindestens 10 % der gelagerten Menge aufnehmen können. ACHTUNG: In Wasserschutzgebieten muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100 %). Die angegebene Verwendung der Produkte darf nur unter der Beachtung der jeweils anzuwendenden Gesetzte und Verordnungen erfolgen, u. a. Chemikaliengesetz (ChemG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Stahlwannenrichtlinien (StawaR), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS 509/510), Gefährdungsbeurteilung, um nur einige zu nennen. Damit Mensch und Umwelt geschützt werden, unterliegt das Lagern von Gefahrstoffen strengen Auflagen und Regeln. Gefahrstoffe sind von den meisten Arbeitsplätzen nicht mehr wegzudenken. Wir möchten Ihnen auf dem Weg zur gesetzeskonformen Lagerung weiter helfen. Gefahrstoffe sind mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet. Um Ihnen die Eignung der Lager- und AufbewahrungsKomponenten anzuzeigen, verwenden wir die Symbolik auf den nächsten Seiten. Die angebotenen Produkte entsprechen den deutschen Herstellungs-Richtlinien und behördlichen Verordnungen. Bitte beachten Sie die für Ihr Land gebotenen Vorschriften und informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Behörde. Alle Angaben ohne Gewähr Stand der Ausarbeitung 01. Juli 2016 brennbare Flüssigkeiten Einstufung Gefahrensymbol Kriterien H-Satz Gefahrenkat. extrem Flammpunkt bis 23° C H224 GHS 1 entzündbar Siedepunkt ab 35° C leicht Flammpunkt bis 23° C H225 GHS 2 entzündbar Siedepunkt ab 35° C entzündbar Flammpunkt H226 GHS 3 ab 23° C bis 60° C Übereinstimmungserkärung (ÜHP) gem. Bauregelliste A Teil 1 DIBt,Berlin Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung DIBt,Berlin Übereinstimmungserkärung (ÜHP) nach StawaR 4. RW TÜV (TÜV Nord AG) 5. TÜV Rheinland (TÜV Nord AG) 6. TÜV Nord (TÜV Nord AG) 7. Bauartprüfung vom Süddeutschen Kunststoff-Zentrum Wenn Sie zum Nachweis gegenüber den Behörden ein Prüfzertifikat oder eine Zulassung benötigen, stellen wir Ihnen diese umgehend zu. Gefahrstofflagerung Rote Art.-Nr. in 48 Std. versandbereit Blaue Art.-Nr. in 5 Tagen versandbereit Alle Preise in € Frei Haus Unterjährige Preisänderungen vorbehalten 400 A216

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